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Technische Infos

KFZ- Technikermeister Franz Wuthe
gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger

 

Begriffserläuterung

Bergen, Abschleppen, Schleppen, Transportieren

Bergen

Unter Bergung wird das Aufrichten und / oder Herausziehen festsitzender Fahrzeuge verstanden. Die Bergung ist beendet, wenn das Fahrzeug für den Abtransport bereit ist. Arbeiten, die danach anfallen, gehören entweder zum Aufladen, Abtransportieren, Abschleppen oder Schleppen.

Abschleppen

Dem Begriff des Abschleppens liegt der Nothilfegedanke zugrunde. Hierunter ist zu verstehen das Verbringen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination von der Fahrbahn oder anderen Stellen, z.B. vom Hof, der Garage oder der Verwahrstelle, zum nächsten geeigneten Bestimmungsort (Werkstatt, Verschrottungsbetrieb, Garage, Verladebahnhof usw.).

Schleppen

Schleppen ist das Fortbewegen eines betriebsfähigen oder eines betriebsunfähigen Fahrzeuges (z.B. über größere Entfernungen). Dies besagt, dass alle nicht druch den Notbehelfsgedanken gerechtfertigten Überführungsfahrten auf eigenen Rädern im Schlepp anderer Fahrzeuge ein Schleppen darstellt.

Schleppen umfasst also alle Vorgänge, die über Abschleppen hinausgehen!

Transportieren

Der Transport von Fahrzeugen mit einem "LKW zur Fahrzeugbeförderung" (Plateauwagen) wird fälschlich oft als Abschleppvorgang bezeichnet. Hier handelt es sich eindeutig um einen Transportvorgang, der anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt als das Abschleppen und Schleppen.

 

Pannenhilfe, Pannenstreifen, Pannenhilfefahrzeug

Pannenhilfe                                                                                     

Laut StVO § 53  4.    "PANNENHILFE"

Dieses Zeichen weist auf eine Reparaturwerkstätte hin.

Pannenstreifen

Der Pannenstreifen ist kein Teil der Fahrbahn. Befahren des Pannenstreifens ist gesetzlich verboten, ausgenommen sind davon   - Pannendienstfahrzeuge.

Pannenhilfsfahrzeuge

Diese müssen mit einer spezifischer Sondereinrichtung wie Hubbrille und Werkstattausrüstung ausgestattet sein.

Es wurden Mindestanforderung festgelegt: Druckluftbeschaffungsanlage, verschiedene Stromanschlüsse, Starthilfeeinrichtungen, Arbeitsscheinwerfer, Handlampen, hydraulische Wagenheber, Sicherungs- und Absicherungsmaterialien, verschiedene Werkzeuge für Notreparaturen, Unterbringunsmöglichkeiten für gängige Ersatzteile, Betriebsstoffe in Behälter(Benzin, Diesel, Motoröl, Wasser) und diverse Prüfgeräte.

Spezielle "Pannehilfefahrzeuge" die innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometer um ihren Standort eingesetzt werden, benötigen kein EU- Kontrollgerät ("Fahrtschreiber").

Die Eintragung als "Pannehilfsfahrzeug" muss in jeden Fall im Zulassungsschein vermerkt sein.

 Auffassungsunterschiede

Es gibt noch keine einheitlichen Richtlinien in den Bundesländern in der Differenzierung

Spezialkraftwagen - Pannenhilfefahrzeug  sowie für Bergungs- und Abschleppfahrzeuge

Der VBA Österreich versucht einheitliche Richtlinien zu erreichen.

Ihr Franz Wuthe

 

 


 

         

Zertifizierung, Bewertung, Begutachtung

Die "VBA geprüften Fachbetriebe" erhalten als Auszeichnung ein Zertifikat und ein Gütesiegel als Bestätigung für die hohe Qualität ihrer Dienstleistungen als Bergungs- und Abschleppunternehmen sowie im Pannenhilfsdienst.

 

Als Prüfer hat sich das unabhängige Ingenieur- und Sachverständigenbüro Dipl. Ing. (FH) Rudroff Wolfgang zur Verfügung gestellt.

Büro:

A- 8124 Übelbach                                                                                 
Fax.: +43 (0) 3125 27 338
Mobil:  +43 (0) 664 422 66 95        
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Als Ingenieurbüro im Fachbereich Maschinenbau führe ich Abnahme – und wiederkehrende Überprüfungen an Arbeitsmitteln durch, gemäß Arbeitsmittelverordnung BGBl.II Nr. 164/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.

Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand

von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht

schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4. Hubtische,zur ausschließlichen Beförderung von Gütern

5. Fahrzeughebebühnen,

6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7. kraftbetriebene Anpassrampen,

8. Fahrtreppen, Fahrsteige,-entfällt

9. kraftbetriebene Türen und Tore,einschließlich solcher von Fahrzeugen

10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2

und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,

12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16. Arbeitskörbe,

17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19. mechanische Leitern,

20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21. Feuerungsanlagenmit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung  für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

22. kraftbetrieben Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23. Bolzensetzgeräte,

24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen

transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,

28. Verteilermaste.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten.

Vorteile für VBA Österreich Mitglieder:

Einerseits bekommen sie ein Qualitätsüberprüfungszertifikat,  andererseits erfüllen sie mit den durchgeführten Überprüfungen auch die Bestimmungen des Gesetzes,

 (Arbeitsmittelverordnung, MSV, Arbeitsstättenverordnung etc.) und haben Rechtssicherheit.

(Prüfungsorgane AUVA, Arbeitsinspektorat, Gewerbebehörde, Versicherungen im Schadensfall)

Der Prüfer kommt nicht von einem Unternehmen des Mitbewerbes, er ist unhabhängig und objektiv und prüft nach einem erstellten Prüfkatalog.

Klare und eindeutige Richtlinien, die für alle Mitglieder gleich sind. 

Des Weiteren ergibt sich ein wirtschaftlicher Vorteil auf Grunde einer großen Pauschal-Beauftragung für die Überprüfung sämtlicher Mitgliederbetriebe.

Ein Eintrag in der VBA Österreich Folder als geprüftes Fachunternehmen dient zur Auflage bei Versicherungen, Assistancen, Behörden, Verbänden, Clubs etc.

Qualitäts- und Standardsigel werden vom VBA Österreich ausgestellt, für die überprüften Arbeitsmittel gibt es eine Prüfplakette und einen Prüfbefund des Ingenieurbüros.

Die Sicherheit der eingesetzten Arbeitsmittel gegenüber unseren Mitarbeitern und Kunden sollte uns der kleine Beitrag wert sein.

Die Kosten und Aufwendungen eines Arbeitsunfalls stehen dazu in keiner Relation!

 

Ihr Dipl. Ing. (FH) Rudroff Wolfgang