28.10.2026

Wir möchten Sie auf ein gerade für unsere Branche äußerst bedeutsames und richtungsweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofs aufmerksam machen.

OGH Entscheidung vom 28. April 2026, 2Ob221/25a

AUSGANGSLAGE

Am 17. August 2022 geriet auf der Autobahn A21 ein rumänischer Sattelzug aus ungeklärter Ursache in Vollbrand. Zugmaschine, Auflieger und Ladegut wurden zerstört.

Die ASFINAG beauftragte ein Unternehmen mit der Räumung des havarierten Fahrzeuges. Das Abschlepp- und Bergeunternehmen stellte dafür die Kosten von 8.088 Euro in Rechnung.

Im Verfahren begehrt die Klägerin –die ASFINAG – vom Beklagten –dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs – den Ersatz dieses Betrags.

ENTSCHEIDUNG DES OGH

Der Oberste Gerichtshof hat der ASFINAG Recht gegeben. Der VVO muss die 8.088 Euro ersetzen. Die Revision blieb erfolglos.

WARUM DER OGH so entschieden hat

  • Gefährdungshaftung nach EKH:
    Auch bei ungeklärter Brandursache haftet der Halter für Schäden, die „beim Betrieb“ des Kfz entstehen – einschließlich Räumungskosten nach Unfall, Defekt oder Brand, wenn dadurch die Nutzung der Straße beeinträchtigt wird.
  • „Beschädigung“ umfasst auch Nutzungsbeeinträchtigung:
    Blockiert ein verunfalltes/ausgebranntes Fahrzeug die Autobahn, gilt das rechtlich als Beschädigung der Straße, da die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich eingeschränkt ist.
  • Geschädigte: ASFINAG
    Die ASFINAG übt das Fruchtgenussrecht aus und ist verpflichtet, die Straße benutzbar zu halten. Trifft sie der Nutzungsausfall und muss sie die Räumung veranlassen, entsteht ein ersatzfähiger Vermögensschaden.
  • Haftpflichtdeckung greift:
    Kfz‑Haftpflichtversicherungen decken Ansprüche Dritter. Der Eigenschadenausschluss betrifft nur das versicherte Fahrzeug und dessen Ladung – nicht die Straßeninfrastruktur. Räumungs- und Beseitigungskoten sind daher von der Haftpflicht umfasst.
  • Grüne Karte / VVO:
    Bei ausländischen Fahrzeugen, wird der Geschädigte so gestellt, als wäre das Fahrzeug in Österreich versichert. Es gilt die österreichische Mindestdeckung.

ZUSAMMENFASSUNG

  • Räumungskoten aufgrund der Blockade sind Fremdschaden.
  • Der Eigenschadenausschluss greift nicht.
  • Die Haftpflichtversicherung muss leisten.
  • Nicht umfasst sind jedoch weiterlaufende Stehzeit-Kosten.